Volljährigenunterhalt

Ab Volljährigkeit haften beide Eltern anteilig nach dem eigenen Einkommen. Dabei ist zu unterscheiden, ob das volljährige Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt oder einen eigenen Hausstand gegründet hat. Grundsätzlich sind die Eltern bis zum Abschluss einer Ausbildung egal auf welchem Bildungsweg diese vorgenommen wird, verpflichtet, den Bedürftigen Kind Unterhalt zu zahlen.

Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit, die es noch beim minderjährigen Kindesunterhalt gibt, gilt beim volljährigen nur so lange dieses sich in der allgemeinen Schulausbildung (privilegiert volljähriges Kind) befindet.