Ehegattenunterhalt

Eine Ausnahme von dem Grundsatz das Unterhalt nur Verwandten geschuldet ist, ist der sogenannte Ehegattenunterhalt. Dieser ist zu unterscheiden im Trennungsunterhalt, d.h. der Unterhalt welcher während einer Trennung aber noch bestehenden Ehe zu zahlen ist und geschiedenen Unterhalt (nachehelicher Unterhalt).

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann bestehen vom Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung. Der Trennungsunterhalt wird auf Grundlage der ehelichen Lebensverhältnisse gewährt. Der Unterhaltspflichtige muss leistungsfähig und der Unterhaltsberechtigte bedürftig sein.