Leistungsfähigkeit
Der Unterhaltsverpflichtete muss über seinen Selbstbehalt leistungsfähig sein.
Der Selbstbehalt bei einer Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern bei nichterwerbstätigen unterhaltspflichtigen liegt monatlich bei 800,00 €, bei erwerbstätigen unterhaltspflichtigen monatlich bei 1.000,00 €.
Gegenüber anderen volljährigen Kindern bei monatlich 1.200,00 €, gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen unterhaltsberechtigten bei 1.100,00 €.
Gegenüber Eltern des unterhaltspflichtigen 1.600,00 €.
Gegenüber minderjährigen Kindern und privilegiert volljährigen Kindern gilt jedoch eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, so dass das bedeutet, dem unterhaltspflichtigen der seiner Unterhaltspflicht nicht im vollen Umfang erfüllen kann, können fiktiv Einkünfte zugerechnet werden, die er erzielen könnte, wenn er eine angemessene Erwerbstätigkeit oder eine zumutbare Nebentätigkeit ausüben würde.
Diese fiktiven Einkünfte sind dann zuzurechnen, wenn der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbsfähigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und das bei ihm genügend Bemühungen eine Realbeschäftigungschance zu finden, bestanden hätte.