Ehevertrag
Auch für Eheverträge gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.
Die Grenze der Vertragsfreiheit wird da gesehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung zu einer einseitigen Benachteiligung eines Ehegatten führt (nacheheliche Solidarität).
So kann bei stark voneinander abweichenden Vermögen und Einkommen nicht grundsätzlich auf Unterhalt und Versorgungsausgleich verzichtet werden sofern ein Ehegatte dadurch Sozialleistungen beantragen muss.
Der Ehevertrag kann auch mit einem Erbvertrag verbunden werden.
Ein Ehevertrag wird grundsätzlich vor oder während einer funktionierenden Ehe geschlossen, es kann aber auch noch eine vertragliche Vereinbarung getroffen werden, wenn für die Ehegatten feststeht, dass eine Trennung bzw. Scheidung erfolgen soll. Dies kann dann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann Regelungen, die in einer Scheidung zu klären wären bereits einverständlich klären, so dass die gerichtliche Scheidung einverständlich geführt werden kann.