Martina Pätz

Fachanwältin für Familienrecht

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News

Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bleiben beim Elterngeld unberücksichtigt

Das Bundessozialgericht hat am 29.06.2017 entschieden, dass Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, welche nur anlassbezogen einmal jährlich ausgezahlt werden, nicht bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen sind, da sie keine laufenden monatlichen Bezüge darstellen.

Das Elterngeld bemisst sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden üblicherweise monatlich gezahlten Lohns im Bemessungszeitraum. Grundlage der Berechnung sind damit typischerweise die monatlich gezahlten Löhne der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Nicht zu den laufenden, monatlichen wiederkehrenden Zahlungen zählen das Urlaubs- und Weihnachtsgeld. (BSG vom 29.06.2017, B 10EG 5/16R)

Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

Seit 1. Juli 2017 wird der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird für alle Kinder aufgehoben. Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB-II Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt. (Pressemitteilung Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

Schutzimfpung eines minderjährigen Kindes ist keine Entscheidung einer alltäglichen Angelegenheit 

Die Durchfühung einer Schutzimpfung stellt keine alltägliche Angelegenheit dar, welche in die Entscheidungsbefugnis des Elternteils fällt, bei dem sich das Kind aufhält, sondern ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind. Bei Imfungen handlet es sich bereits nicht um Entscheidungen, die als Alltagsentscheidungen häufig vorkommen. Die Entscheidung, ob das Kind während der Minderjährigkeit gegen eine bestimmte Infektionskrankheit geimpft werden soll, fällt im Gegensatz zu Angelegenheiten des täglichen Lebens regelmäßig nur einmal an. Sowohl das durch die Impfung vermeidbare und mit möglichen Kompliationen verbundene Infektionsrisiko als auch das Risiko einer Impfschädigung belegen die erhebliche Bedeutung.

BGH, 03.05.2017, Az: XII ZB 157/16

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