Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften.

Dazu muss ein Formular ausgefüllt werden, in dem angegeben wird, bei welchem Rententräger (Deutsche Rentenversicherung, Versorgungswerk, Private Rentenversicherung) eingezahlt wurde. Das Formblatt wird nach Einreichung des Scheidungsantrages durch das Gericht übersandt. Beide Ehegatten haben dasselbe Formular auszufüllen und erhalten jeweils Kenntnis vom ausgefüllten Formular des Ehegatten.

Es ist möglich, den von Amtswegen durchzuführende Versorgungsausgleich auszuschließen. Das kann durch Notarvertrag oder durch Erklärung vor Gericht (bei beidseitiger anwaltlicher Vertretung) geschehen.

Das Gericht überprüft, ob ein solcher Verzicht sittenwidrig ist.

Volljährigenunterhalt

Ab Volljährigkeit haften beide Eltern anteilig nach dem eigenen Einkommen. Dabei ist zu unterscheiden, ob das volljährige Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt oder einen eigenen Hausstand gegründet hat. Grundsätzlich sind die Eltern bis zum Abschluss einer Ausbildung egal auf welchem Bildungsweg diese vorgenommen wird, verpflichtet, den Bedürftigen Kind Unterhalt zu zahlen.

Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit, die es noch beim minderjährigen Kindesunterhalt gibt, gilt beim volljährigen nur so lange dieses sich in der allgemeinen Schulausbildung (privilegiert volljähriges Kind) befindet.

Unterhaltsvorschuss

Wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlen kann besteht die Möglichkeit, eine Sozialleistung zu erhalten. Der Unterhaltsvorschuss ist beim Jugendamt zu beantragen. Seit dem 01.01.2010 gelten folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

                                    

für Kinder unter 6 Jahren                              133,00 € monatlich

für ältere Kinder bis 12 Jahre                        180,00 € monatlich.

 

Der Anspruch kann nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und maximal für 72 Monate geltend gemacht werden. Das Einkommen des betreuenden Elternteils ist unerheblich. Der Anspruch des Kindes geht dann in Höhe des geleisteten Unterhaltsvorschusses an das Jugendamt über.