Elternunterhalt

Grundsätzlich sind Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig, so dass entsprechend dem Kindesunterhalt auch der Unterhalt für die Eltern unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden muss.

                  

Aufgrund der hohen Pflegekosten reicht oftmals die Rente oder Pension sowie die Leistung der Pflegeversicherung für die Gesamtkosten nicht aus.

Auf Antrag beim Sozialamt wird dann Sozialhilfe gezahlt, wobei die Sozialleistungsträger berechtigt sind, vorrangig in Anspruch zu nehmende unterhaltspflichtige in Regress zu nehmen.

Zu Unterhalt verpflichtet sind zunächst noch lebende (verheiratete oder möglicherweise auch geschiedene) Ehegatten und sofern diese nicht vorhanden sind, die Kinder des Unterhaltsberechtigten.

Das Sozialamt richtet sich an die Unterhaltsverpflichteten zunächst mit einer Aufforderung zur Auskunft. Bevor eine solche Auskunft gegenüber dem Sozialamt erteilt wird ist zu prüfen, ob überhaupt eine Unterhaltspflicht besteht.

So kann z. Bsp. ein Anspruch auf Elternunterhalt dann zu kürzen sein, wenn zwischen dem unterhaltspflichtigen Kind und dem Elternteil über einen sehr langen Zeitraum keinerlei Kontakt bestand (OLG Zelle, AZ: 15 UF 272/09).

Sollte nach Auskunftserteilung der Zahlungsaufforderung des Sozialamtes durch den Unterhaltsverpflichteten widersprochen werden, kann das Sozialamt die Zahlungsaufforderung nicht durchsetzen. Darüber hat das örtlich zuständige Familiengericht zu entscheiden.