Nachehelicher Unterhalt

 

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht ab Rechtskraft der Scheidung sofern ein Ehegatte bedürftig und der andere Ehegatte leistungsfähig ist.


Der Anspruch besteht bspw. wegen Betreuung eines Kindes, wegen hohen Alters oder wegen Krankheit.

 

Grundsätzlich geht der Gesetzgeber und die Rechtsprechung heute davon aus, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung verpflichtet sein soll, für sich selbst zu sorgen.
Unterhaltsansprüche nach der Scheidung sollen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht zur Regel sondern zur Ausnahme werden.

Ehegattenunterhalt

Eine Ausnahme von dem Grundsatz das Unterhalt nur Verwandten geschuldet ist, ist der sogenannte Ehegattenunterhalt. Dieser ist zu unterscheiden im Trennungsunterhalt, d.h. der Unterhalt welcher während einer Trennung aber noch bestehenden Ehe zu zahlen ist und geschiedenen Unterhalt (nachehelicher Unterhalt).

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann bestehen vom Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung. Der Trennungsunterhalt wird auf Grundlage der ehelichen Lebensverhältnisse gewährt. Der Unterhaltspflichtige muss leistungsfähig und der Unterhaltsberechtigte bedürftig sein.

Trennungsunterhalt


Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und der rechtskräftigen Scheidung bestehen.


Voraussetzung ist, dass die Ehegatten räumlich getrennt leben und bedarf keiner weiteren Begründung der Angemessenheit.


Der Unterhaltsberechtigte muss bedürftig und der Ehegatte leistungsfähig sein.

 

Der Trennungsunterhalt ist bereits aus dem Gesichtspunkt der ehelichen Solidarität geschuldet.