Alleinentscheidungsbefugnis Urlaub Türkei Sommer 2016
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge unterfällt die Entscheidung, mit einem Kind eine Urlaubsreise in die Türkei durchzuführen, unter den gegenwärtigen (Sommer 2016) dortigen Verhältnissen nicht der Alleinentscheidungsbefugnis des § 1678 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Wenn Umstände vorliegen, nach denen eine Reise besondere Gefahren mit sich bringt, die mit dem Reiseziel zusammenhängen und die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen, ist die Durchführung einer solchen Reise nicht mehr von der Alleinentscheidungsbefugnis gedeckt.
(OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.07.2016, Az: 5 UF 206/16)