Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Eine schriftliche Patientenverfügung kann nur dann wirksam werden, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist.
(BGH vom 06.07.2016, Az: XII ZB 61/16)