Tatsächliche Größe der Wohnung als Maßstab für Vergleichsmiete
Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und festgestellt, dass es im Rahmen einer Mieterhöhung ausschließlich auf die tatsächliche und nicht auf die vertraglich vereinbarte Wohnfläche ankommt, selbst wenn die Abweichung unter 10% liegt. Maßgeblich für den vorzunehmenden Abgleich der begehrten Mieterhöhung mit der ortsüblichen Vergleichsmiete ist allein die tatsächliche Größe der vermieteten Wohnung. (BGH vom 18.11.2015, Az: VII ZR 266/14)