Martina Pätz

Fachanwältin für Familienrecht

Tel: 03641-827555

info@ra-paetz.de

 

Lassallestraße 14
07743 Jena

News

Wohnungstüren sind Gemeinschaftseigentum
(BGH 25.10.2013, AZ: VZR212/12)

In seiner Entscheidung vom 25.10.2013 hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass Wohnungseingangstüren im Gemeinschaftseigentum und nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen.
Sie dienen gerade dazu, das Sondereigentum vom Gemeinschaftseigentum zu trennen.


Wohnungstüren stehen räumlich und funktional in einem Zusammenhang sowohl mit dem Sonder- als auch mit dem Gemeinschaftseigentum. Sie dienen der räumlichen Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum. Erst durch ihre Einführung wird die Abgeschlossenheit dem Sondereigentum zugewiesene Räume hergestellt, die wiederum vorliegen soll damit Sondereigentum entstehen kann.
Weil die Wohnungstüren damit räumlich und auch funktional zu dem Gemeinschaftseigentum gehören, steht die gesamte Tür als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum.

Die Eigentümergemeinschaft kann daher, wie im vorliegenden Fall entschieden, beschließen, dass die Wohnungstüren einheitlich zu gestalten sind. Eine anderslautende Teilungserklärung, die die Türen dem Sondereigentum zuordnen steht dem nicht entgegen.

 

Quelle Pressemitteilung des BGH vom 25.10.2013