Martina Pätz

Fachanwältin für Familienrecht

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Lottogewinn und Zugewinnausgleich

BGH, Beschluss vom 16.10.2013 - XII ZB 277/12.

Ein während des Getrenntlebens erzielter Lottogewinn muss nach den gesetzlichen Bestimmungen mit dem Ehegatten geteilt werden.

Das sei auch nicht "grob unbillig" und stelle kein "privilegiertes Vermögen" wie beispielsweise eine Erbschaft dar. Die Beteiligten lebten in einer Zugewinngemeinschaft.

 

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob ein Lottogewinn zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages in den Zugewinn fällt. Der Lottogewinner war der Meinung, dass nach einer siebenjährigen Trennungszeit ein Ausgleich unbillig wäre. Der Bundesgerichtshof war anderer Auffassung.

Ein von einem Ehegatten im Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages gemachter Lottogewinn ist beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.
Anders ist die Rechtslage, wenn ein Ehegatte eine Erbschaft antritt. Diese gehört zum sogenannten privilegierten Vermögen und muss nicht ausgeglichen werden. Die Erbschaft wurde jedoch im Gegensatz zum Lottogewinn aufgrund einer persönlichen Beziehung erworben und ist daher nicht gleichzusetzen.

Im vorliegenden Fall wurde auch die siebenjährige Trennungszeit nicht als zu berücksichtigende unbillige Härte angesehen.