Vaterschaft


Gesetzlicher Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war oder der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde bspw. im Anfechtungsverfahren.

 

Sollte der gesetzliche Vater nicht mit dem tatsächlichen Vater übereinstimmen, so kann die Vaterschaft angefochten werden.
Dazu müssen beim gerichtlichen Verfahren die Anfechtungsgründe vorgetragen werden. Eine Vaterschaftsanfechtung muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände, welche eine Vaterschaftsanfechtung begründen, eingereicht werden.


Jederzeit und ohne Frist kann die Kindesmutter zur Zustimmung eines Abstammungsgutachtens aufgefordert werden.
Unter Umständen kann dann jedoch die gesetzliche Vaterschaft und damit die Unterhaltsverpflichtung nicht mehr beseitigt werden.

Ehevertrag


Auch für Eheverträge gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.
Die Grenze der Vertragsfreiheit wird da gesehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung zu einer einseitigen Benachteiligung eines Ehegatten führt (nacheheliche Solidarität).
So kann bei stark voneinander abweichenden Vermögen und Einkommen nicht grundsätzlich auf Unterhalt und Versorgungsausgleich verzichtet werden sofern ein Ehegatte dadurch Sozialleistungen beantragen muss.
Der Ehevertrag kann auch mit einem Erbvertrag verbunden werden.
Ein Ehevertrag wird grundsätzlich vor oder während einer funktionierenden Ehe geschlossen, es kann aber auch noch eine vertragliche Vereinbarung getroffen werden, wenn für die Ehegatten feststeht, dass eine Trennung bzw. Scheidung erfolgen soll. Dies kann dann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann Regelungen, die in einer Scheidung zu klären wären bereits einverständlich klären, so dass die gerichtliche Scheidung einverständlich geführt werden kann.

Unterhalt

 

Unter dem Begriff Unterhalt werden Leistungen verstanden, die den Lebensbedarf einer Person sicherstellen sollen. Ein Unterhaltsanspruch berechtigt eine Person, die Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensbedarfs ganz oder teilweise von einer anderen Person zu verlangen.

Unterhaltsansprüche bestehen zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Ehegatten bzw. geschiedenen Eheleuten.

 

Der Verwandtenunterhalt wird unterschieden zwischen Kindesunterhalt für Volljährige Kinder und für minderjährige Kinder sowie Elternunterhalt.

 

Ehegattenunterhalt wird unterschieden zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt.

 

Unterhalt kann erhalten wer bedürftig ist sofern der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.

 

Dieser Verpflichtung kann durch Barunterhalt, Naturalunterhalt oder Betreuungsunterhalt nachgekommen werden.

Scheidung

Die Ehescheidung erfolgt auf Antrag eines der beiden Ehegatten durch gerichtlichen Beschluss.

Mit Rechtskraft des Beschlusses ist die Ehe beendet. Von diesem Zeitpunkt an entfallen die gesetzlichen Ehewirkungen.

An ihre Stelle treten unter bestimmten Voraussetzungen gewisse Nachwirkungen der Ehe wie z.B. Unterhaltsansprüche, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich.
Ein Verschuldensprinzip gibt es heute nicht mehr.

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